Allgemeine Geschäfts­bedingungen

DER VERLAGSHAUS RÖMERWEG GBMH

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Verlagshaus Römerweg GmbH


§1 Geltungsbereich

  1. Die folgenden Vertragsbedingungen der Verlagshaus Römerweg GmbH („Verlag“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des §310 Abs. 1 S. 1 BGB („Vertragspartner“). Auf Verträge mit Verbrauchern finden die Vertragsbedingungen keine Anwendung.
  2. Diese Vertragsbedingungen gelten für Kunden mit Sitz in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
  3. Die Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte der jeweiligen Vertragsparteien, sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  4. Für die Vereinbarungen gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen des Verlages. Entgegenstehende oder von den Vertragsbedingungen des Verlages abweichende Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners erkennt der Verlag nur an, wenn er ausdrücklich der Geltung zustimmt.
  5. Sondervereinbarungen bedürfen der Textform.

§2 Angebot und Vertragsschluss, Mindestbestellwert

  1. Der Verlag kann Bestellungen im Sinne des §145 BGB innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen seit dem Eingang der Bestellung beim Verlag annehmen. Der Verlag bestätigt dem Vertragspartner den Eingang der Bestellung in Textform (z.B. per E-Mail).
  2. Ein Vertrag kommt nur durch eine ausdrückliche Erklärung des Verlages oder dadurch zustande, dass der Verlag dem Vertragspartner eine Rechnung oder die Kaufsache mit samt der Rechnung übersendet.
  3. Pro Bestellung von Vertragspartner-Bestandskunden gilt ein Mindestbestellwert von 100,00 Euro. Bei Neukunden sollte der Mindestbestellwert der ersten Bestellung 500,00 Euro betragen. 

§3 Preise

  1. Sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preise des Verlages zuzüglich Verpackung und der Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Der Vertragspartner wird darauf vor Vertragsschluss gesondert hingewiesen. Etwaig gewünschte Zusatzleistungen, insbesondere Einzelverpackungen, Verschweißen und Etikettieren, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Kosten der Versendung werden dem Vertragspartner ebenfalls zusätzlich in Rechnung gestellt. 3.1. Satz 2 gilt entsprechend. 
  3. Eine Versicherung der Versendung erfolgt nur bei Weisung des Vertragspartners in Textform und auf Kosten des Vertragspartners.

§4 Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises erfolgt auf Rechnung oder per Lastschrift.
  2. Im Falle der Zahlung auf Rechnung (§4 Ziffer 1 Alt. 1) hat die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises ohne Abzug 30 Tage ab Rechnungsdatum und ausschließlich auf das auf der Rechnung angegebene Konto des Verlages zu erfolgen. Die Anweisung des Rechnungsbetrages hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Verlag zum Ablauf der Zahlungsfrist regelmäßig über den Betrag verfügen kann.
  3. Wählt der Vertragspartner eine Zahlung per Lastschrift (§4 Ziffer 1 Alt. 2), werden fällige Beträge nach Maßgabe der erteilten „Einzugsermächtigung” spätestens dreißig Tage nach Vertragsschluss eingezogen. Der Vertragspartner wird über das Ausführungsdatum der Lastschrift sowie den Betrag spätestens einen Tag vor Einzug in Textform unterrichtet (z. B. per Rechnung oder per E-Mail).
  4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen gemäß Ziffer 4.2 und 4.3. werden alle Forderungen aus laufenden Geschäften zwischen den Vertragsparteien sofort fällig. Dies gilt auch bei vereinbarten Teilzahlungen und einem Verzug mit einer Rate.
  5. Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz werden ab dem auf den Verzug folgenden Tag berechnet. Beim Verzug des Vertragspartners hat der Verlag neben dem Anspruch nach Satz 1 einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§5 Aufrechnung

Der Vertragspartner des Verlages kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§6 Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang, Lösungsrecht, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt unverzüglich nach Vertragsschluss durch die Sigloch Distribution GmbH & Co. KG in Blaufelden. Der Verlag ist berechtigt, die Auswahl der Versendungsperson zu treffen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner über, sobald der Liefergegenstand an die Versendungsperson übergeben wurde und das Lager in Sigloch verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verlag ausnahmsweise die Versendungskosten trägt.
  3. Bei nicht nur vorübergehenden, auch teilweisen, Lieferungs- und Leistungsverzögerungen, die der Verlag nicht zu vertreten hat oder die auf höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen, die auch mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu beheben sind, beruhen, etwa auf Verzögerungen im Rahmen der Belieferung des Verlages, auf rechtmäßigen Streikmaßnahmen, Rohstoffverknappungen oder Naturkatastrophen, verlängert sich die Lieferungsfrist des Verlages um die Zeit des unvorhergesehenen Hindernisses. Besteht das unvorhergesehene Hindernis länger als drei Monate, kann der Verlag vom Vertrag zurücktreten. In jedem Fall wird der Verlag den Vertragspartner unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) über die Verzögerung und die Nichtleistung informieren und die Gegenleistungen des Vertragspartners im Fall der Nichtleistung unverzüglich zurückerstatten. Die Rechte des Vertragspartners, seinerseits vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.
  4. Ergeben sich nach Vertragsschluss Umstände, die eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners bedingen und sind deshalb die Kaufpreisansprüche des Verlages gefährdet, ist die Verlagshaus Römerweg GmbH berechtigt, die Leistung zu verweigern oder vom Vertragspartner eine angemessene Sicherheit zu verlangen. Lehnt der Vertragspartner die Leistung einer Sicherheit ab, kann der Verlag vom Vertrag zurücktreten. §323 BGB bleibt unberührt.
  5. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, kann der Verlag die dadurch entstehenden Mehraufwendungen ersetzt verlangen. Ungeachtet des 6.2. geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung des Liefergegenstandes auch dann auf den Vertragspartner über. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

§7 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verlag behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung sämtlicher auch künftig fällig werdender oder bedingter Forderungen vor.
  2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, dem Verlag auf Verlangen Zutritt zu der in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltswahre zu gewähren.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Weiterhin hat der Vertragspartner den Verlag unverzüglich darüber zu informieren, wenn die Kaufsache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verlag die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den dem Verlag entstandenen Ausfall.
  4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die Forderungen gegenüber dem jeweiligen Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes bis zum Ausgleich aller Forderungen des Verlages an den Verlag ab. Der Verlag nimmt die Abtretungen an.
  5. Der Vertragspartner hat auf Anfordern dem Verlag jederzeit eine Liste der abgetretenen Ansprüche sowie alle Informationen und Unterlagen zu deren Durchsetzung auszuhändigen.
  6. Der Vertragspartner ist zu anderen Verfügungen als den in 7.3. genannten, insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen, nicht berechtigt.
  7. Der Vertragspartner ist widerruflich berechtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Vertragspartner bleibt jedoch zur Einziehung der Forderungen im eigenen Namen gegenüber seinen Abnehmern auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis des Verlages, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Eine Einziehung im Sinne des Satz 4 erfolgt nicht, solange der Vertragspartner nicht mit seinen Zahlungspflichten im Sinne des §4 in Verzug ist oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung besteht.
  8. Bei Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des 6.4. oder der Stellung eines Insolvenzantrages darf der Vertragspartner über die Vorbehaltsware nicht mehr verfügen. Der Verlag ist berechtigt, die Abtretung des Vertragspartners offenzulegen sowie vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Zur Herausgabe hat der Vertragspartner die Ware auszusondern, sie als Lieferung des Verlages unter Eigentumsvorbehalt zu kennzeichnen und ein Verzeichnis über die Vorbehaltsware dem Verlag auszuhändigen.

§8 Haftungsbeschränkung des Verlages

  1. Der Verlag haftet nicht für Schäden, die auf einer einfachen Fahrlässigkeit des Verlages oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. 8.1. gilt nicht für Schäden aufgrund einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind alle Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  3. 8.1. gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verlages oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verlages beruhen.
  4. 8.1. gilt auch nicht bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verlages oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verlages beruhen.

§9 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Vertragspartner seine ihm nach §377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Sollte die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft sein, wird der Verlag vorbehaltlich 9.1. nach seiner Wahl die Ware nachbessern oder mangelfreien Ersatz liefern. Es ist dem Verlag stets Gelegenheit zu geben, die Nacherfüllung binnen angemessener Frist zu erfüllen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr bei neuen Kaufsachen ab erfolgter Ablieferung beim Vertragspartner. §8 und die darin niedergelegten Haftungsregelungen bleibt unberührt.
  4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§10 Preisbindung

  1. Für dem Vertragspartner, der nicht Letztabnehmer im Sinne des §2 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen („BuchPrBG“) ist und auch ansonsten dem BuchPrBG unterfällt, gelten die Preisbindungen des BuchPrBG in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Vertragspartner im Sinne des 10.1. verpflichtet sich, die vom Verlag festgesetzten Preise einzuhalten.
  3. Verstößt der Vertragspartner im Sinne des 10.1. vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Pflicht des 10.2., insbesondere durch das Anbieten oder Gewähren unzulässiger Nachlässe, verpflichtet er sich gegenüber dem Verlag zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Sie beträgt 1.500,00 Euro für den ersten Verstoß, 2.500,00 Euro für jeden weiteren Verstoß und 5.000.00 Euro für unzulässige Nachlassangebote an eine Mehrzahl von Abnehmern.
  4. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§11 Rücksendung

  1. Rücksendungen aus Lieferungen mit Remissionsrecht („RR“), die ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind, in einwandfreiem und wiederverkaufsfähigem Zustand werden dem Vertragspartner durch den Verlag mit Originalrabatt gutgeschrieben und nach Wahl des Vertragspartners zurückerstattet oder mit späteren Forderungen des Verlags verrechnet. Der Vertragspartner hat die konkreten Bezugsdaten der Lieferungen anzugeben.
  2. Die Rücksendung fest bezogener und wiederverkäuflicher Exemplare in einwandfreiem Zustand ist möglich, wenn mit dem Verlag die Rücksendung in Textform gesondert  unter Verwendung eines besonderen, vom Verlag zur Verfügung gestellten Formulars vorher vereinbart wurde und das Original des Formulars der Rücksendung beiliegt. Fehlt das Formular, werden die Exemplare mit 25 % vom Nettoladenpreis gutgeschrieben.
  3. Festbezogene, nicht wiederverkäufliche Exemplare im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrBG sollten vom Vertragspartner als eindeutig kenntlich gemachte Mängelexemplare kostengünstig veräußert werden. Dies gilt auch für Exemplare, bei denen der Ladenpreis aufgehoben wurde. Die Exemplare werden nach Mitteilung an den Verlag zusätzlich mit 25 % vom Nettoladenpreis nach Wahl des Vertragspartners diesem gutgeschrieben und der Betrag zurückgezahlt oder mit späteren Forderungen des Verlags verrechnet. Ausgenommen von 11.3. sind Jahreswerke, die körperlos zu remittieren sind und dem Vertragspartner zum Originalrabatt gutgeschrieben werden.
  4. Können die Rücksendungen aufgrund ihres Zustandes oder ihrer Menge nicht oder nur zu einem reduzierten Preis verkauft werden, so ist der Verlag berechtigt, gemäß 11.1. – 11.3. vorgesehene Gutschriften vollständig oder teilweise zu unterlassen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verlag ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
  5. Können die vom Verlag gelieferten Exemplare aus einem vom Verlag zu vertretenden Grund, der nicht in einem Mangel im Sinne von §9 besteht, ganz oder teilweise nicht verbreitet werden, so können sie an den Verlag zurückgesandt werden. Soweit die Exemplare in einwandfreiem Zustand sind, wird der Rechnungsbetrag dem Vertragspartner entsprechend gutgeschrieben und nach Wahl des Vertragspartners zurückerstattet oder mit späteren Forderungen des Verlags verrechnet. Sind die zurückgeschickten Exemplare mangelhaft. kann der Verlag die Gutschrift nach eigenem Ermessen reduzieren.
  6. Rücksendungen müssen ausnahmslos an den Auslieferer des Verlags, die Sigloch Distribution GmbH & Co. KG gerichtet werden. Rücksendungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Vertragspartners. Der Verlag übernimmt die Kosten nur in den Fällen der von ihm verursachten Fehllieferungen und im Falle des 11.5.

§12 Rechtswahl und Erfüllungsort, Vertragsänderungen, Sonstiges

  1. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; das UN-Kaufrecht findet ausdrücklich keine Anwendung.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten zwischen dem Verlag und dem Vertragspartner sowie der Gerichtsstand ist Wiesbaden. Der Verlag kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners klagen. 
  3. Der Verlag behält sich vor, die Vertragsbedingungen einseitig mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. In diesem Fall übermittelt sie den Kunden die geänderten Vertragsbedingungen in Textform unter drucktechnischer Hervorhebung der Änderungen. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der geänderten Vertragsbedingungen den Änderungen widerspricht. Die Verlagshaus Römerweg GmbH weist den Kunden im Rahmen der Übermittlung der geänderten Bedingungen auf die Rechtsfolge eines Schweigens hin. Bis zur Wirksamkeit der Änderungen gelten die vereinbarten Bedingungen fort. 
  4. Sollten einige Bestimmungen dieser Vertrags- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages selbst nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten wirksame Regelungen, die den übrigen Bedingungen und dem jeweiligen Vertragscharakter im Ganzen sowie den sonstigen vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Bedingungen eine Lücke aufweisen sollten.

Wiesbaden, Stand Januar 2019